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Geschäftsbedingungen
     
   
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Putty & Gausmann GmbH
   
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§ 1
   
Allgemeines- Geltungsbereich
  (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
  (4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
     
   
§2
   
Angebot – Angebotsunterlagen
  (1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  (2) Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, auch durch Telefax oder Mail, bestätigt worden ist. Auch Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, um Geltung zu haben.
  (3) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  (4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
     
   
§3
   
Selbstbelieferungsvorbehalt
  (1) Die Übernahme des Beschaffungsrisikos durch uns wird ausgeschlossen.
  (2) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unserseits den Liefergegenstand nicht erhalten;
  (3) die Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
  (4) Der Käufer wird unverzüglich über die nicht rechtszeitige Verfügbarkeit des Lieferungsgegenstandes und von der Ausübung des Rücktrittsrechts informiert.
  (5) Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts wird dem Kunden die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstattet.
     
   
§4
   
Preise und Zahlungsbedingungen
  (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, einschließlich Verladung im Werk. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll oder sonstige Auslagen und Spesen. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  (2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  (3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  (4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
 

 (a)

bei Maschinen in Höhe von 40 % innerhalb von 3 Tagen nach Auftragsbestätigung, in Höhe von weiteren 40 % bei Versandbereitschaft, und der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
   (b) bei Werkzeugen, innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzügl. 2% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
   (c) Reparaturen und Rechnungsbeträge unter 30 € sofort, nach Erhalt der Rechnung.
  (5)

Zahlungsverzug tritt- ohne weitere Zahlungsaufforderung- ein, wenn die Zahlung nicht bis zum vorstehend festgesetzten oder in der Auftragsbestätigung vereinbartem Termin erfolgt ist.

  (6) (Bei Verzug des Bestellers sind wir berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eine Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Mahnkosten pro Mahnung in Höhe von 3,00 € zu verlangen. Das recht zur Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Dem Besteller ist gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass uns kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
  (7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  (8) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme des Liefergegenstandes zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
  (9) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, das der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  (10) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre Annahme entfaltet nicht die Wirkung einer Stundung der Vergütung. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als zwei Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Die Kosten der Diskontierung der Einziehung trägt der Besteller.
  (11) Bei Verzug des Bestellers, wenn bei ihm insbesondere Wechsel zu Protest eingehen, in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder ungünstige Auskünfte über den Besteller (zum Beispiel über Zahlungsverzug Scheck- und Wechsel- Protests) eingehen, sind wir berechtigt, weitere Sicherheiten für alle laufenden Geschäfte zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir weiter berechtigt, vor weiteren Leistungen Barzahlung im Voraus zu verlangen und alle weiteren umlaufenden Akzepte, Wechsel und Scheck sofort auf Kosten des Bestellers aus dem Verkehr zu ziehen und hierfür Barzahlung zu verlangen.
     
   
§5
   
Liefer- und Leistungsfristen
  (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Informationen, Genehmigungen und Freigaben sowie den Eingang der vereinbartem Anzahlung bei uns voraus.
  (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten im Sinne des § 5 (1), so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  (4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  (5)

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

  (6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  (7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  (8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs beschränkt auf 5% des Lieferwertes.
  (9) Die Abs. (6), (7), (8) gelten entsprechend für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung.
  (10) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  (11) Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Lieferungsverzögerung- oder – unmöglichkeit, sind- auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen.
  (12) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
     
   
§6
   
Rücktrittsrecht und Entscheidungspflicht
  (1) (1) Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrage nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben;
  (2) (2) im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen und den Ausführungen zu § 10 der Verkaufsbedingungen.
  (3) (3) Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen anderer Art innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.
     
   
§7
   
Gefahrübergang- Verpackungskosten
  (1)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.

  (2) Teillieferungen sind zulässig.
  (3) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Dieses gilt auch für den Fall, dass, Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen zB. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
  (4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Versicherung für Transport-, oder Diebstahl-, Bruch- oder Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
     
   
§8
   
Sonderanfertigungen
  (1)

Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestellung mit detailliertem Material und Maßangaben durch den Besteller.

  (2) Sofern wir Sonderanfertigungen nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder unter Verwendung von Werkzeug oder Komponenten des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  (3) Eine Haftung unserer Gesellschaft für etwaige inhaltliche Unrichtigkeit, mangelnde technische Durchführbarkeit und Unvollständigkeit scheidet aus. Der Besteller hat für diese vorgenannten Komponenten einzustehen.
  (4) Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte die Herstellung und Lieferung der Gegenstände, so sind wir- ohne Verpflichtung zur Prüfung der Sach- und Rechtslage- berechtigt, jede weitere Handlung, die mit der Fertigstellung zusammenhängt unverzüglich einzustellen und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen.
  (5) Der Besteller hat uns mit sofortiger Wirkung von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen und Rechten Dritter freizustellen. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Bestellers nach Absendung unserer Auftragsbestätigung oder durch zusätzliche Leistungen, bedingt durch ungeeignete und unvollständige Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
  (6) Es wird sich bei Sonderanfertigungen eine Mehr- oder Minderungslieferung bis zu 10 % vorbehalten.
  (7) Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor.
     
   
§9
   
Untersuchungs- und Rügepflicht
  (1)

Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

  (2) Bei erkennbaren Mängeln, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen hat der Besteller den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen uns anzuzeigen.
  (3) Die Frist beginnt mit dem Tage der Anlieferung; für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Mängelanzeige bei uns an. Mängelanzeigen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
     
   
§10
   
Mängelhaftung
  (1)

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB i.V.m. § 10 unserer Verkaufsbedingungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  (2) Wir haben Mängel der Lieferungsgegenstände nicht zu vertreten, welche wir von einem Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern; die Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
  (3) Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der- mit Mängeln behafteten- Lieferung steht.
  (4) Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden oder Mangelfolgeschäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Veränderung durch den Besteller oder Dritte und des weiteren durch natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen entstanden sind.
  (5) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  (6) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Lieferungsgegenstand an einem anderen Ort als unsere Niederlassung verbracht werden muss, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  (7) Das Recht des Bestellers zur Ersatzvornahme, selbst oder durch Dritte, ist ausgeschlossen. Eine Pflicht zur Kostenübernahme oder zum Ersatz von Aufwendungen oder Verwendungen auf den Liefergegenstand zur Mängelbeseitigung durch uns scheidet aus.
  (8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  (9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ebenso ist unsere Haftung auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. (9) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  (10) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, zB. Schäden an anderen Sachen, ist gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
  (11) Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße oder gar eine garantierte Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.
  (12) ( Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  (13) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  (14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  (15) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
     
   
§11
   
Gesamthaftung
  (1)

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

  (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz-haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
     
   
§12
   
Eigentumsvorbehalt
  (1)

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und bis zum Eingang aller weiteren Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung aufgrund des Scheck- Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Lieferungsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  (2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  (4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und veräußern; Verpfändungen und Sicherungsübereignungen während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind unzulässig. Der Besteller tritt uns bereits jetzt- ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung und alle Nebenrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich- falls zwischen Besteller und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht- auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf bleibt der Besteller aber auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten.
  (5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers sind wir berechtigt die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Für diesen Fall sind wir außerdem berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Dritten zu verlangen. Der Besteller hat uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  (6) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  (7) Die Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Kaufsache (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ oder „verarbeitet“) durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern der Besteller Alleineigentum an dem verarbeiteten Gegenstand erwirbt, so erwerben wir daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache, insbesondere verwahrt der Besteller dieselbe für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  (8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  (9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
     
   
§13
   
Gerichtsstand- Erfüllungsort
  (1)

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  (2) (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  (3) (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
     
   
Stand: 01.11.2006
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